Sachverständigen-Societät für Kapitalanlagen und private Finanzplanung
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Vermögensverwaltung

Sachliche Fragen zu dem Themenbereich Vermögensverwaltung sahen in der Vergangenheit beispielsweise so aus:

”Es soll durch ein schriftliches Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden über folgende Behauptung des/der Klägers/Beklagten:...”

…der Beklagte habe ausschließlich höchstspekulative und substanzlose Werte für das klägerische Depot erworben; die Erwerbe hätten in ihrer Zusammensetzung nicht den Grundsätzen der Vermögensverwaltung für das vom Kläger gewählte Portfolio III gemäß der Vereinbarung vom 21.02.2000 entsprochen,

wären mit den Vorgaben der Vermögensverwaltungsvereinbarung in Deckung zu bringende Wertpapiere erworben und jeweils zur Absicherung Ziel- und Stopkurse gesetzt und vereinbart worden, so hätte der Kläger in der Zeit bis zum 30.06.2001 unter Berücksichtigung eines Zinsverlustes im Fall anderer Geldanlage einen um 60.000,00 DM geringeren Schaden erlitten.

  1. der Klägerin
    1. die in der Klageschrift genannten Aktienkäufe seien mit den Anlagezielen des vereinbarten Portfolio II in Anlage K 1 unvereinbar gewesen,
    2. aufgrund der Aktienkäufe sei ihr bis zum 23.04.2001 ein Verlust in Höhe von insgesamt 11.541,44 € entstanden,
    3. der bis zum 23.04.2001 durch die getätigten Aktienkäufe eingetretene Gesamtverlust wäre durch „konservative Geldanlagen" in Höhe von 40 % Ihres vom Beklagten verwalteten Vermögens aufgefangen worden, wenn die Aktienkäufe nur in Höhe von 60 % dieses Vermögens getätigt worden wären,
  2. sowie zu der Behauptung des Beklagten,
    auch bei Einhaltung der Anlageziele des Portfolio II und bei Anlage des Vermögens zu lediglich 60 % in Aktien und zu 40 % in „konservativen Geldanlagen" wären Verluste in gleicher Höhe entstanden,

…war zu Beginn der Geschäftsaufnahme von DTB-Optionen seitens der XY-Bank, neben der Unterzeichnung einer Börsentermingeschäftsfähigkeit etc., eine ausreichende Risikoaufklärung bzw. Beratung erfolgt?

War jederzeit eine ausreichende und korrekte Betreuung zu den DTB-Geschäften durch die XY-Bank gewährleistet?

Durfte die XY-Bank im Oktober 1997 alle DTB-Optionen schließen?

Waren zu diesem Zeitpunkt ausreichende Sicherheiten verfügbar bzw. für welches Geschäftsvolumen hätten die Sicherheiten ausgereicht?

…aufgrund der Überschreibung des Aktiendepots entstehe dem Kläger ein jährlicher Zinsverlust in Höhe von 12%, was einem Betrag in Höhe von 901,76 Euro entspreche. Für einen Zeitraum vom 10.01.2003 bis 10.07.2003 berechne sich deshalb ein hälftiger Zinsverlust in Höhe von 450,88 Euro.

Die Grundbesitz-Investmentanteile bei der XY-Bank seien auf einen jährlichen Zinsgewinn in Höhe von 1.620 Euro mindestens ausgelegt gewesen. Somit stehe dem Kläger bis einschließlich 10.07.2003 ein hälftiger Zinsverlust in Höhe von 810 Euro zu.

  1. der Klägerin
    Die in der Klageschrift aufgelisteten Wertpapierkäufe entsprächen nicht dem in den Vermögensverwaltungsvereinbarungen durch „Portfolio II“ vereinbarten Anlagezielen. Frage des Gerichts: Sofern die Wertpapierkäufe dem Anlageziel „Portfolio II“ entsprechen sollten, welcher Schaden ergäbe sich aus der Nichteinhaltung des Anteils von max. 60% des zu verwaltenden Vermögens?
  2. des Beklagten
    Auch bei Einhaltung der Anlageziele des „Portfolio II“ wären aufgrund der Kurseinbrüche nahezu sämtlicher Standardwerte Verluste in derselben Höhe entstanden.
  1. Hat die Klägerin nach den in den Kontoblättern in dem Umschlag und nach den in dem Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Klägerin vom 25.7.1996 ausgewiesenen An­lagegeschäften die ihr aus der aktiven Kontenverwaltung gegenüber dem Beklagten obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, insbesondere:
    1. Hat sie pflichtwidrig zur Verfügung stehendes Kapital nicht oder in unrentable Festgeldkonten angelegt?
    2. Hat sie zuviel Kapital in Aktien statt in längerfristige, festverzinsliche Wertpapiere investiert, wenn man davon ausgeht, dass die Parteien keine Absprache über die Art der Anlagegeschäfte getroffen haben und die Klägerin daher nach den Prinzipien der aktiven Kontenverwaltung selbst darüber zu entscheiden hatte?
    3. Hätten Ende 1986 und Anfang 1987 längerfristige, festverzinsliche Wertpapiere mit einer Laufzeit bis zu 3 Jahren zur Verfügung gestanden, deren Rendite ausgereicht hätte, den Kreditzins auszugleichen und zugleich einen Überschuss zu erzielen, die die Klägerin bei ordnungsgemäßer aktiven Kontenverwaltung hätte erwerben müssen?
    4. Sofern sich die aktive Kontenverwaltung der Klägerin als fehlerhaft erweist: Hat die Klägerin dabei grob fahrlässig gehandelt, d.h. hat sie die im Bankverkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen?
  2. Hätte die Klägerin bei ordnungsgemäßer Kontenverwaltung die Wertpapiere aus dem Depot des Beklagten nach dem sogenannten Börsencrash im Oktober 1987 in der nachfolgenden Zeit bis zum Dezember 1987 nicht verkaufen dürfen, weil nach den Erkenntnissen der Fachleute im Börsengeschäft zum damaligen Zeitpunkt mit einer alsbaldigen Kurserholung zu rechnen war?
    1. Hätte die Klägerin bei ordnungsgemäßer Kontenverwaltung die Wertpapiere aus dem Depot des Beklagten nach dem sogenannten Börsencrash im Oktober 1987 in der nachfolgenden Zeit bis zum Dezember 1987 nicht verkaufen dürfen, weil nach den Erkenntnissen der Fachleute im Börsengeschäft zum damaligen Zeitpunkt mit einer alsbaldigen Kurserholung zu rechnen war?
    2. Wäre das Abwarten der Kurserholung nach dem Crash auch dann geboten gewesen, wenn man berücksichtigt, dass die Wertpapiere über einen Kredit erworben worden waren und wenigstens die Kreditzinsen bedient werden mussten?
    3. Ist es im schweizer Bankgeschäft üblich oder zwingend vorgeschrieben, dass bei einer Finanzierung des Wertpapierkaufs durch einen Lombardkredit der hier fraglichen Art die Wertpapiere verkauft werden müssen, wenn der Kredit notleidend wird?
    4. Falls der Verkauf der Wertpapiere nach dem Crash im Oktober 1987 objektiv falsch war: hat die Klägerin dabei grob fahrlässig gehandelt, d.h. hat sie die im Bankverkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht gelassen und schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen?
  3. Welchen Saldo hätte das Depot des Beklagten bei ordnungsgemäßer Kontenverwaltung durch die Klägerin am 30.6.1990 aufgewiesen? (Falls eine exakte Berechnung nicht möglich ist, soll der Sachverständige gegebenenfalls auch Schätzungen vornehmen.)
  4. In welcher Höhe wäre die vom Beklagten gezahlte Eigenkapitaleinlage von 100.000 SFR bei Ende der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien am 12.2.1991 bei einer ordnungsgemäßen Kontenverwaltung durch die Klägerin noch vorhanden gewesen oder wäre die Einlage des Beklagten in jedem Fall verbraucht gewesen, weil z.B. das Anlagekonzept der Klägerin nicht aufgehen konnte (der Sachverständige wird ermächtigt, gegebenenfalls Schätzungen vorzunehmen).

Dabei soll anhand charttechnischer Untersuchungen überprüft werden, ob die im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages vom 29.02.2000 durchgeführten Käufe gerechtfertigt waren, bzw. wenn ja, ob die Bestände zu einem früheren Zeitpunkt hätten veräußert werden müssen.

Es soll Bewies erhoben werden über die Behauptungen der Klägerin,

  • auf dem Konto des Zedenten sei exzessiv und übertrieben gehandelt worden,
  • die Beleihungsgrenze des Kontos des Zedenten seien von den Beklagten maximal ausgeschöpft worden, so dass Positionen schon bei geringen Kursverlusten wieder schnell liquidiert werden mussten (overtrading),
  • die Kommissions- und Zinsbelastung im Verhältnis zum Kontowert sei überhöht gewesen,
  • das Kapital sei ungewöhnlich häufig umgeschlagen worden,
  • aus der gesamten Kontoführung durch die Beklagte ergebe sich, dass eine Kontenplünderung (sog. „churning“) vorliege

Welchen Gewinn hätte die Klägerin rückblickend erzielt bei einer am 02.06.2000 erfolgten Veräußerung von Anteilen an Wertpapierfonds wie folgt:

  • Janus Twenty Fund
  • Merrill Lynch Pacific Equiti Fund
  • Dow Top 10 Euro – Certificates
  • “Best auf Europe” Euro – Certificates
  • Euro Momentum Euro – Certificates,

sofern unterstellt wird, dass die Klägerin bezogen auf jeden der genannten Fonds am 31.05.1999 Anteile im Gegenwert von je 200.000,00 DM erworben hätte.

Es soll Beweis erhoben werden

Es soll Beweis erhoben werden

Endstichtag: 19.07.2000
Anfangsstichtag: 17.06.1991

….die Geschäftsbeziehung zwischen den Eheleuten XXX und der YYY GmbH führte bei den Auftraggebern zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals sowie einer darüber hinaus gehenden Nachschusspflicht gegenüber der Dresdner Bank AG.

In diesem Zusammenhang soll untersucht werden, ob

  • die abgeschlossenen Geschäfte durch den Vermögensverwaltungsvertrag abgedeckt waren.
  • die Honorarberechnung dem tatsächlichen Ergebnis entsprach.
  • die Geschäfte entgegen der verkehrsüblichen Sorgfalt eines Vermögensverwalters abgeschlossen wurden.

…ob seitens der Bank bzw. des Anlageberaters/Vermögensverwalters gegen die Vereinbarung einer ,,konservativen” Strategie verstoßen wurde oder vermeidbare Fehler gemacht wurden. Zur Feststellung der vereinbarten Strategie wird hierzu die anfängliche Strategie betrachtet. Hieraus wird eine theoretische Wertentwicklung des Depots berechnet.

Aufgrund des durch den Auftraggeber dargelegten Sachverhaltes soll geprüft werden, ob seitens der Bank bzw. des Anlageberaters/Vermögensverwalters gegen die Vereinbarung einer ,,konservativen” Strategie verstoßen wurde oder vermeidbare Fehler gemacht wurden. Sollte dies der Fall sein, so soll quantifiziert werden, wie hoch ein hieraus entstandener Schaden im Vermögen des Herrn Meinhardt ausfällt.

Zu prüfen ist, ob die Bank die Verkäufe aufgrund des vorliegenden Vermögensverwaltungsvertrages durchführen durfte, ob Sie an eine Weisung von Herrn xxx gebunden war und ob sie vor dem Hintergrund charttechnischer Argumente falsch gehandelt hat.

Wurde seitens des Bankmitarbeiters Herrn xxx gegen den geschlossenen Vermögensverwaltungsauftrag und etwaige Nebenabreden verstoßen?

Wenn JA: Wie hoch sind die Verluste, die Herrn yyy aus dem Vermögensverwaltungsvertrag durch Futuresgeschäfte in den Jahren 1994 - 1998 entstanden sind?

Wie hoch könnte aus heutiger Sicht eine Schadensersatzforderung ausfallen (auch Schätzung möglich)?
Hierbei soll eine Alternativrechnung durchgeführt werden, welche Auskunft darüber gibt, wie sich das Ergebnis von Herrn yyy Depot entwickelt hätte, wenn die „vereinbarte“ Strategie durch Herrn xxx umgesetzt worden wäre.

…bei einer pflichtgemäßen, mit Portfolio II übereinstimmenden Anlage wäre der entstandene Schaden auf maximal 12% begrenzt gewesen

…ob das zuvor benannte Finanzierungskonzept bzw. die Vermögensverwaltung ordnungsgemäß erbracht wurde. Hierbei soll im Wesentlichen darauf eingegangen werden, ob dieses Konzept anlegergerecht nach § 31 Wertpapierhandelsgesetz erbracht wurde.

Die getätigten Optionsscheingeschäfte sind darauf zu überprüfen, ob es Hinweise auf Churning und bzw. oder sonstige Pflichtverletzungen gibt. Ein Schwerpunkt der Untersuchung soll hierbei sein, ob die durchgeführten Geschäfte wirtschaftlich sinnvoll oder sinnlos gewesen sind.

…die Beklagte habe das von Februar 1998 bis September 2001 bei ihr unterhaltene und spekulativ ausgelegte Depot des Klägers hinsichtlich der Aktien- und Depotscheintransaktionen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Bankkaufmannes geführt.

Hätte die Beklagte das Depot des Klägers sorgfaltig und ordnungsgemäß verwaltet, so hätte das Depot keinen Verlust von DM 1.394.758,65 = € 713.126,74 erlitten, sondern einen Gewinn von DM 2.069.652,43 = € 1.058.126,40 erwirtschaftet, so dass dem Kläger ein Schaden von DM 3.464.411,08 = € 1.771.325,20 entstanden sei.

Die Beklagte habe die in der Tabelle auf Seite 17 des Schriftsatzes des Klägers vom 21. Oktober 2002 aufgeführten Aktien zu spät bzw. gar nicht verkauft. Ein sorgfältig und ordnungsgemäß handelnder Bankkaufmann hätte diese Aktien jedoch spätestens dann verkauft, wenn sie wieder den Einstiegskurs erreicht hätten. Dann wäre bei dem Kläger ein Verlust von DM 296.816,74 = € 151.759,38 vermieden worden.

  1. auf der Grundlage einer Anlagestruktur von 50 % Anleihen, 20 % Termingeld und 30 % an der Börse sei es ausgeschlossen, nachhaltig eine Rendite von jährlich ca. 20 % zu erzielen,
  2. die diesbezüglichen Angaben in den Verkaufsprospekten seien wirtschaftlich nicht plausibel,

…, ihm bzw. den Zedenten seien durch folgende Maßnahmen der Beklagten im Rahmen der Vermögensverwaltung die in der Klageschrift genannten Verluste entstanden:

  • Erwerb eigenemittierter Aktienindexzertifikaten der Beklagten und
  • Erwerb von sog. Baskets
  1. Ist dem Kläger dadurch, dass der Beklagte entgegen dem Inhalt der Vereinbarung vom 20.03.2003 die Geldbeträge des Klägers nicht in den vertraglich vereinbarten „Blue-Chip“-Werten (Bayer – Daimler – Deutsche Bank – Dt. Telekom und Siemens) angelegt hatte, sondern in anderen DAX-Optionsgeschäften, ein Verlust in Höhe von 185.677,00 € entstanden und wäre dieser Verlust vermieden worden, wenn der Beklagte die DAX-Optionsgeschäfte gemäß der vertraglichen Vereinbarung nur mit Blue-Chip-Werten getätigt hätte?
  2. Hat sich die durch den Beklagten vorgenommene Anlage der Geldbeträge des Klägers in den von ihm ausgewählten DAX-Optionsgeschäften außerhalb der vereinbarten Blue-Chip-Werten (Bayer – Daimler – Deutsche Bank – Dt. Telekom und Siemens) im Ergebnis nur deswegen negativ ausgewirkt und zu einem Schaden des Klägers – wenn ja: in welcher Höhe? – geführt, weil der Kläger im März 2006 den Betreuungsvertrag mit dem Beklagten gekündigt hatte und wäre ein etwaiger Schaden des Klägers vermieden worden, wenn die DAX-Optionsgeschäfte, so wie sie vom Beklagten tatsächlich durchgeführt worden sind, bis zum Ende weitergeführt worden wären.

über die Behauptung des Klägers

  • die Beklagte habe bei einigen der von ihr durchgeführten Transaktionen dem Kläger Ausgabeaufschläge berechnet, die ihr selbst und jedenfalls teilweise entweder gar nicht in Rechnung gestellt oder wieder rückvergütet worden seien,
  • die Beklagte habe für sämtliche der im Gutachten xxx, Anlage 4 und 5 gelisteten Transaktionen Bestandsprovisionen von wesentlich mehr als 0,05% erhalten,

über die Behauptung der Beklagten

  • soweit die von ihr im Rahmen der Vermögensverwaltung erworbenen Fondsanteile auch in einer Variante als „no-load-fonds“ ohne Aufschläge zu erwerben gewesen seien, hätten sich diese als für den Anleger im Hinblick auf die höheren Folgekosten schon nach kurzer Laufzeit als die ungünstigere erwiesen,
  • dies sei generell und in dieser Höhe allgemein üblich und wäre dem Kläger auch von jedem anderen Verwalter für diese Tätigkeit berechnet worden.