Sachverständigen-Societät für Kapitalanlagen und private Finanzplanung
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Sonstige

Sachliche Fragen zu dem Themenbereich Sonstige Gutachten sahen in der Vergangenheit beispielsweise so aus:

”Es soll durch ein schriftliches Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden über folgende Behauptung des/der Klägers/Beklagten:...”

…für die verfahrensgegenständlichen „Mehrwertfondspolice“ sei eine Provision von 3,5 % der Gesamtbetragssumme üblich

…aus der Urkunde des Notars Dr. xxx – Urkundenrolle Nr. 963-1977 vom 29.07.1977 und dort § 10 Ziffer 11 (Bl. 4 – 15 d.A.) ergebe sich eine monatliche Rente von 297,29 € ab 01.01.2003 und ab 01.07.2006 insgesamt monatlich 281,33 €

Die vom Kläger dem Beklagten in dem früheren Rechtsstreit Aktenzeichen 135/01 unter dem 14.08.2002 in (Teil-) Rechnung gestellte Honorarforderung in Höhe von 16.439,52 EUR (Anlage K 2) für das Privatgutachten vom 18.07.2002 sei unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundensatzes von 100,-- EUR (Anlage K 1) sei ortsüblich und angemessen.

Für die Erstellung und Bearbeitung dieses Privatgutachtens seien insgesamt 147 Arbeitsstunden entsprechend der Rechnung vom 14.08.2002 erforderlich gewesen.

Für die im Bezugsverfahren vom Kläger gefertigte gutachterliche Stellungnahme vom 09.10.2002 sei entsprechend der Honorarrechnung vom 02.01.2003 ein Honorar in Höhe von insgesamt 1.911,68 EUR ortsüblich und angemessen

Der für diese gutachterliche Stellungnahme vom 09.10.2002 erforderliche Zeitaufwand habe sich entsprechend der Rechnung vom 02.01.2003 auf insgesamt 16 Stunden belaufen.

Ist es banktechnisch üblich, unwiderrufliche Bankavise rückwirkend auf dem Empfängerkonto gutzuschreiben?

Sind die von der Dresdner Bank AG erhobenen Gebühren in Höhe von 45.000,00 DM für die in diesem Rechtsstreit abgerechnete Tätigkeit angemessen? Falls nicht, welche Vergütung wäre angemessen?

…die Beklagte habe unberechtigterweise die bei ihr geführten Konten der „xxx-Gruppe“(xxx-Wohnungsbau GmbH & Co KG, xxx Baugesellschaft mbH & Co KG, Firma Architekt xxx mit Gebühren und Kosten belastet.

…im Jahre 1994 sei es Geschäfts- und Handelsbrauch, dass Inhaberschecks in Handel- und Gewerbe über eine Summe von DM 40.000,--, DM 50.000,-- nicht zahlungshalber weitergegeben wurden.

…die vom Antragsteller bei der Allianz abgeschlossene Lebensversicherung (Nr. xxx) habe am Stichtag, dem 1.6.1996, einen Wert von 44.555,30 DM und die bei dem Deutschen Ring abgeschlossene Lebensversicherung (Nr. xxx) habe am 1.6.1996 einen Wert von 146.987,69 DM gehabt,

… ob ein Mitarbeiter der Beklagten habe gemessen an deren internationaler Tätigkeit schon durch bloße Augenscheinnahme des ihm übergebenen Schecks und weiterer überreichter Unterlagen starken Fälschungsverdacht hätte haben müssen, insbesondere aus folgenden Gründen (Vortrag des Klägers):

  • Der Scheck hat nicht das übliche Format,
  • er ist offensichtlich mit Hilfe eines Buntkopierers unter Veränderung einiger Erkennungszeichen in Originalschecks hergestellt.
  • Das Formularpapier enthält keine Wasserzeichen.
  • Es fehlen die Bankleitzahl, insbesondere aber keine(*) durch Computer erkennbare Zeichen oder Zahlen,
  • es wurde zu seiner Herstellung mit Hilfe eines Scanners und der Software Microsoft-Word-Paintbrush normales, nicht strukturiertes Papier verwandt, unüblich bei normalen Schecks, vor allem aber bei Bankschecks,
  • der Scheckvordruck war an den Rändern beschnitten,
  • die Guillochen im oberen Feld entsprechen nicht der Originalfarbe der Commerzbank und sind offensichtlich aus einer anderen Urkunde herausgescannt,
  • es fehlt jegliche Einprägung am unteren Rand des Schecks, der in Ziffern ausgeschriebene Betrag befindet sich in einem weiß ausgesparten Kästchen,
  • die als Zinssicherungsschein vorgelegte Urkunde weist als Unterschriften den Namen XXX aus, der in Amerika dem deutschen Ausdruck Kaiser Wilhelm entspricht,
  • durch die Namensführung Anderson soll auf den seriösen Hintergrund der weltberühmten WP Firma Bezug genommen werden,

die Firmenbezeichnungen entsprechen absolut nicht amerikanischen Gepflogenheiten insbesondere nicht die verwendeten Bezeichnungen XY-Versicherungs SA und Spar- und Darlehenskasse Colorado, wobei eigenartigerweise sogar der luxembourgische Wappenlöwe im Firmenlogo erscheint.

…die Geldanlage bei xxx, Beitritt in ein Gemeinschaftsdepot (Beteiligung in internationalen Geldmarktfonds) sei unter Berücksichtigung der Art der Anlage, der Höhe der versprochenen Zinserträge sowie der Seriosität der Beteiligungsgesellschaft xxx unter weiterer Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Geldmarkt im September 1994 von den den Kapitalanlagemarkt betreffenden Fachkreisen bzw. der den Kapitalanlagemarkt betreffenden Fachpresse bereits am 22. September 1994 als risikobehaftet bewertet worden.

Falls diese Frage durch das Gutachten verneint wird, soll dieselbe Frage für den Zeitpunkt 15. September 1995 beantwortet werden, hier insbesondere unter Berücksichtigung der im Februar 1995 von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München wegen Betruges und Untreue aufgenommenen Ermittlungen.

  1. ob die Präsentation der „4students AG" in der Beschlußvorlage und die Präsentation der „Salt AG" in der Investitionsvorlage in Inhalt und Aussage im wesentlichen unzutreffend sind, insbesondere im Hinblick auf behauptete Renditeerwartung, die Beurteilungszeitpunkte der April 2000 (4Students AG) und Juni 2000 (Salt AG) sind.
  2. für den Fall der Unrichtigkeit der beiden Präsentationen; inwieweit die Fehler für den Beklagten erkennbar waren,

die Behauptung der Kläger,
dass das Aktivvermögen zum Zeitpunkt des Todestages des Erblassers 504.235,30 € und die Passiva 81.305,16 € betrug;

die Behauptung der Beklagten,
dass das Aktivvermögen zum 30.09.2002 nur noch 243.344,28 € betrug und das Passivvermögen 51.123,16 €;

die Behauptung der Beklagten,
dass das Aktivvermögen zum 20.11.2000 DM 894.596,96 und die Passiva DM 137.575,36 betragen hat;

den Wert des Nachlasses zum 24.11.2003 bzw. zum heutigen Zeitpunkt

Die Kläger tragen vor, dass zur Erstellung des Finanzgutachtens vom 31.08.2000 dort Bl. 3 f Ziff. 1-18 ein Stundenaufwand von 14 und 24,75 Stunden von Nöten war. Der übliche Werklohn betrage für die verantwortliche Mitarbeiterin der Klägerin, Zeugin xxx, DM 180,00 und für die Mitarbeiterin, Zeugin xxx, DM 140,00.

Gibt es Ansätze, dass das Gewinn-Optimierungs-Programm, überhaupt aufgehen konnte oder war es von Anfang an fehlerhaft? Bestand aufgrund der möglichen Risiken die zwingende Notwendigkeit einer ständigen Betreuung?

Dabei ist eine Durchleuchtung der gesamten Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen durch Aufrollung und Rekonstruktion der Konten123-456-789 (letzteres scheint lt. Aussage des Zeugen xxx gar nie eröffnet worden zu sein) und durch Darstellung aller Geldflüsse inklusive Abhebungen des Klägers vorzunehmen.

Es ist auch die Frage zu klären, wie die von xxx erstellten Bestätigungen (Beilagen T, V und X sowie auch B1, C1 und D1) in die Kontenentwicklung sich fügen bzw. inwieweit diese Bestätigungen einer fiktiven Kontenentwicklung entsprechen.

Welche Erkenntnisse über die Rietec Aktiengesellschaft, Zürich, im Mai 1995 in Fachkreisen bekannt waren (evtl. wo veröffentlicht).

Ist die von der Klägerin erstellte Finanzierungsplanung marküblich allenfalls mit einem Betrag von 200,00 Euro zu vergüten bzw. welches ist die angemessene und ortsübliche Vergütung?

  • der Zeuge xxx habe am 04.01.2000 um 09:00 Uhr versucht, den Verkauf von 6 Futures in das GTS-System einzugeben, das System habe den Auftrag jedoch nicht angenommen;
  • auch telefonische Kontaktversuche seien gescheitert, weil die Leitungen belegt waren;
  • erst um 11:38 sei die Eingabe wieder möglich gewesen;
  • zu diesem Zeitpunkt seien statt eines Kurses von 6.800 nur noch ein solcher von 6.630 bzw. 6.657,50 zu erzielen gewesen;
  • am 11.01.2000 habe der Zeuge xxx um 9:00 Uhr 15 Calls über das System verkaufen wollen, dieses habe den Auftrag aber wiederum nicht angenommen;
  • um 9:13 Uhr sei das System nach Rücksprache mit der Mitarbeiterin der Beklagten, yyy, wieder zum Laufen gebracht worden,
  • zu diesem Zeitpunkt sei aber statt der möglichen 1.100,— € nur noch ein Betrag von 900,— € zu erzielen gewesen,

Es soll im Rahmen einer finanzmathematischen Betrachtung der Differenzbetrag ermittelt werden, welcher sich ergeben hätte wenn das streitgegenständliche Girokonto # 12345 nicht existent gewesen und alle Buchungen (Zinsen / Avalprovision) über das jeweilige Kreditkonto abgewickelt worden wären.

  • Entscheidend für die Entwicklung beider Verträge ist die Einzahlungsphase. Sofern Unterschiede in der Einzahlungsphase auftreten, bedeutet dies zwangsläufig, dass auch am Ende der Verzinsungsphase unterschiedliche Beträge herauskommen.
  • Nach Anlage K42, dort Seite 3, hätte der mit einer Einmalzahlung von 153.000 Euro im Jahr 2000 angezahlte Feeder-Plan nach einer Laufzeit von 5 Jahren unter Zugrundelegung der niedrigsten Verzinsung einen Wert von 139.226,86 Euro erreicht.
  • Vergleicht man den Wert, den der Wealthmaster Classic/Nobel nach diesem Zeitraum aufweist, so wäre der Wealthmaster Classic/Nobel mit einem Betrag von 104.917,12 Euro zu bemessen. Durch den Vergleich der beiden Werte der beiden Versicherungsprodukte entsteht ein Differenzwert zwischen Wealthmaster Classic/Nobel und dem Feeder-Plan von 34.309,74 Euro.
  • Unabhängig davon, ob sich das Zinsniveau senkt oder hebt oder wie die Entwicklung an den Aktienmärkten verläuft, wird eine Verminderung des ausgerechneten Schadens in keinem Fall eintreten können.

…die Beklagte hätte nach Eingang des Schreibens der Klägerin vom 24.09.2004 (Eingangstag 29.09.2004) noch die Möglichkeit gehabt, die Überweisung vom 28.09.2004 zugunsten des Kontos des Streithelfers rückgängig zu machen.

…ob die von der klagenden Partei am Konto xxx vorgenommenen Buchungen nach den deutschen Rechtsvorschriften „ordnungsgemäß“ vorgenommen wurden oder ob sie tatsächlich die im Gutachten yyy aufgeworfenen Fehler aufweisen.

…durch die fehlerhafte Abrechnung der streitigen Kontoverbindungen sei der Klägerin ein Zinsschaden in Höhe von 410.385,67 DM entstanden, wie er in dem Gutachten des Sachverständigen xxx vom 09.03.2001 und vom 10.05.2002 zutreffend berechnet worden sei;

zum Zeitpunkt der Kündigung der Kreditverbindung per 30.12.1991 hätte bei richtiger Berechnung der Zahlungsvorgänge tatsächlich nur ein Saldo von 40.994,61 DM zugunsten der Beklagten offen gestanden statt des von dieser berechneten Saldos von 203.472,13 DM.

…, die von der Beklagten in Rechnung gestellten Stundensätze bzw. die Mindestkosten in Höhe von EUR 250,00 seien unangemessen.

Der Sachverständige wird darauf hingewiesen, dass sich die Stundensätze, bzw. die Mindestkosten aus der von der Beklagten vorgelegten Preisliste vom 01.01.1999 (Bl. 74 d.A.) ergeben. Es soll hier die Angemessenheit dieser Preise für die treuhänderische Abwicklung, wie von der Beklagten geschildert, geprüft werden.

Ob eine Provision von 5% zuzüglich Mehrwersteuer des bewilligten Zuschusses für die Erstellung des Fördermittelantrages für das Objekt „Schauburg“ in Zella-Mehlis die übliche Provision erheblich übersteigt.
Weiterhin soll auch die ortsübliche Provision angegeben werden.

…die von ihr für die Berechnung des Anlagebeitrags für die Beitragserhaltungsgarantie angewendete Formel sei richtig und richtig angewendet.